Mon, 29. April 2024, 02:27    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 7 Berechnung der Fristen (Text since 01.01.1999 valid until 01.11.2008, click here to the changing)
(1) Die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.
Zu §7, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§7

Berechnung der Fristen

(1) Die in den §§ 3,4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.


2. Begründung zum Entwurf des § 7:
(Seite 55)

Zu § 7 (Berechnung der Fristen)

Diese Vorschrift legt einheitlich für alle Anfechtungstatbestände fest, wie die vorgesehenen Fristen zu berechnen sind.

Absatz 1 macht deutlich, daß der Zeitpunkt, von dem an für die Bestimmung der Anfechtungsfristen zurückzurechnen ist, die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit ist. Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Eine Anknüpfung an die Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs wäre zu eng, da die Anfechtbarkeit auch im Wege der Einrede geltend gemacht werden kann (vgl. § 9). Erforderlich ist jedoch eine Geltendmachung bei Gericht, sei es durch Klage oder Widerklage, durch Einrede oder Gegeneinrede. Die Zustellung eines nur vorbereitenden Schriftsatzes genügt daher nicht zur Fristenwahrung (vgl. die ähnliche Regelung in den §§ 864, 972, 1002 BGB).

Indem Absatz 1 die Fristen an die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit anknüpft, bringt er mittelbar auch zum Ausdruck, daß die Finanzbehörden nicht mehr berechtigt sein sollen, das Anfechtungsrecht im Wege des Duldungsbescheids nach § 191 der Abgabenordnung geltend zu machen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die dies zum geltenden Anfechtungsgesetz zuläßt (BFHE 149, 204, 205 f. m. w. N., BVerwG JZ 1990, 969), ist nur schwer vereinbar damit, daß der Anfechtungsanspruch zivilrechtlicher Natur ist und auch von den Finanzbehörden vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann (BGH ZIP 1991, 113). Sie führt zu praktischen Schwierigkeiten insbesondere dann, wenn vor dem rechtskräftigen Abschluß des Anfechtungsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird und der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch weiterverfolgen will (vgl. § 16 des Entwurfs).

Absatz 2 übernimmt geltendes Recht (§ 4 AnfG). Die vorgenommenen Änderungen am Wortlaut sollen keine sachlichen Änderungen bewirken, sondern beschränken sich darauf, Auslegungen, die Rechtsprechung und Literatur gegeben haben, in den Wortlaut des Gesetzes aufzunehmen. So ist es seit langem unbestritten, daß „Schriftsatz" für eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung steht, die der Schriftform bedarf (§ 126 Abs. 1 BGB), und daß unter „Zustellung" nicht diejenige im technischen Sinne (der Zivilprozeßordnung) zu verstehen ist. Es genügt daher auch jede andere Form der schriftlichen Benachrichtigung.

Auch Absatz 3 knüpft an geltendes Recht an (§ 3 Abs. 2 AnfG). Einer dem § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG entsprechenden Regelung bedarf es jedoch nicht mehr: Die bisherige Zweigleisigkeit mit der Rückschlagsperre im Vergleichsverfahren und der Anfechtung im Konkurs wird durch die Einführung des einheitlichen Insolvenzverfahrens beseitigt, Die bisherige Konkursanfechtung wird zu einem Instrument des einheitlichen Insolvenzverfahrens. Der Zweck des geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG zu verhüten, daß Gläubiger dadurch eine Rechtseinbuße erleiden, daß sie wegen der Vollstreckungssperre eines Vergleichsverfahrens ihre Anfechtungsansprüche nicht ausüben können, braucht nicht mehr verfolgt zu werden.

Demgegenüber gelten weiterhin die §§ 46ff. KWG über Aufsichts- und Sanierungsmaßnahmen bei Kreditinstituten. Gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 4 KWG sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen während der Dauer der Maßnahme nach § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG nicht zulässig. Damit besteht hier weiter ein Schutzbedürfnis der Gläubiger in oben angeführtem Sinn, weil die Rechtshandlungen des Kreditinstituts in dieser Zeit nicht angefochten werden können. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG wird daher inhaltlich übernommen.


II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)

(Zu § 7 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)

(Zu § 7 erfolgte keine Gegenäußerung)


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 03.10.2006, so after finishing this commentary