AnfG Anfechtungsgesetz Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens § 6 Kapitalersetzende Darlehen (Text since 01.01.1999 valid until 01.11.2008, click here to the changing) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist; 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.
Zu §6, Ausgangsfassung 1994 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung §6 Kapitalersetzende Darlehen Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist; 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Zu § 6 (Kapitalersetzende Darlehen) Diese Vorschrift stimmt im wesentlichen mit dem geltenden Recht (§ 3b AnfG) überein und ist an die entsprechende Regelung in § 150 des Entwurfs der Insolvenzordnung angelehnt, Abweichend von § 3 b Abs. 1 AnfG wird in Nummer 1 ein bestimmter Anfechtungszeitraum in den Tatbestand übernommen. Auf die Begründung zu § 3, der die gleiche Abweichung vom geltenden Recht aufweist, wird verwiesen. II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121) (Zu § 6 erfolgte keine Stellungnahme.) III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132) (Zu § 6 erfolgte keine Gegenäußerung) Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |