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AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 5 Rechtshandlungen des Erben (Text since 01.01.1999)
Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 03.10.2006
Zu §5, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§5

Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.


2. Begründung zum Entwurf des § 5:
(Seite 55)

Zu § 5 (Rechtshandlungen des Erben)

Die Vorschrift übernimmt geltendes Recht (§ 3 a AnfG). Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen durch den Erben kann wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben angefochten werden. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist jedoch ein Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang nachgehen würde.


II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)

(Zu § 5 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)

(Zu § 5 erfolgte keine Gegenäußerung)


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung