AnfG Anfechtungsgesetz Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens § 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens (Text since 01.01.1999 valid until 01.11.2008, click here to the changing) (1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind. (2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird.
Zu §18, Ausgangsfassung 1994 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung §18 Beendigung des Insolvenzverfahrens (1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind. (2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Zu § 16 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens), zu § 17 (Unterbrechung des Verfahrens) und zu § 18 (Beendigung des Insolvenzverfahrens) § 13 des geltenden Anfechtungsgesetzes wird übernommen und im Wortlaut an den Entwurf der Insolvenzordnung angepaßt. Kein Gegenstück im Entwurf des neuen Anfechtungsgesetzes hat allerdings § 13 Abs. 5 des geltenden Gesetzes, der den Konkursgläubigern auch während des Konkursverfahrens die Einzelanfechtung von Rechtshandlungen gestattet, die sich auf das konkursfreie Vermögen des Schuldners beziehen. Da der Entwurf der Insolvenzordnung auch den Neuerwerb des Schuldners zur Insolvenzmasse rechnet und da Handlungen, die sich auf das unpfändbare Vermögen des Schuldners beziehen, der Anfechtung nicht unterliegen, hat das Problem in Zukunft keine Bedeutung mehr. II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121) (Zu § 18 erfolgte keine Stellungnahme.) III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132) (Zu § 18 erfolgte keine Gegenäußerung) Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |