EGBGB (31.12.2012) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 239 Informationspflichten für Kreditinstitute (Text since 01.01.2002 valid until 31.10.2009, click here to the changing) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.
Zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 4. Folgender Teil wird angefügt: „Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen Artikel 239 Informationspflichten für Kreditinstitute Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden. (...)“ Zu Artikel 239 – Informationspflichten für Kreditinstitute Die Ermächtigung entspricht wörtlich dem bisherigen § 675a Abs. 2 BGB. Zu Artikel 239 erfolgte keine Stellungnahme. Zu Artikel 239 erfolgte keine Gegenäußerung. 1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 239 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
2. Begründung des Rechtsausschusses: Zu Nummer 3 (Anfügung von Vorschriften im siebten Teil) Der Regierungsentwurf sah die Anfügung eines „Siebten Teils – Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen“ vor. Derselbe Änderungsbefehl und die Anfügung des Artikels 238 EBGBG ist auch in Artikel 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), das zum 1. September 2001 in Kraft getreten ist, enthalten. Beide Änderungen sind daher in diesem Gesetz entbehrlich gworden. Es brauchen dem Artikel 238 EGBGB nur noch die weiteren Vorschriften angefügt zu werden. Zu Artikel 239(Informationspflichten für Kreditinstitute) Es handelt sich bei der vorgesehenen Änderung um eine redaktionelle Klarstellung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Artikel. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |