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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung (Text since 01.12.2001 valid until 01.01.2007, click here to the changing)
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen,insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations-und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können,

3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§9

öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger; diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwei weitere Tage verstrichen sind.

{2) Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.



2. Begründung zur Einführung des § 9 (Seite 108):


Zu § 9 öffentliche Bekanntmachung

Wie im geltenden Konkurs- und Vergleichsrecht soll auch im künftigen einheitlichen Insolvenzrecht vorgesehen werden, daß die Eröffnung und die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens sowie wichtige verfahrensleitende Entscheidungen des Gerichts wie Terminsbestimmungen öffentlich bekanntzumachen sind. Da sich diese Veröffentlichungen an eine Vielzahl von Personen richten, die ihren Wohnort oder Sitz häufig außerhalb des örtlichen Bereichs des Gerichts haben werden, wird als maßgebliche Veröffentlichung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben (Absatz 1 Satz 1). Dies hat den weiteren Vorteil, daß ein einziges Publikationsorgan lückenlos über alle öffentlichen Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte unterrichtet. Das geltende Insolvenzrecht gewährleistet dies nicht vollständig, da bisher die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht für alle zu veröffentlichenden Entscheidungen vorgesehen ist (vgl. insbesondere § 76 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Satz 1, § 111 Abs. 2 und § 163 Abs. 3 KO; vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 GesO; anders § 119 Abs. 3 VerglO). Bei Insolvenzen, die für den Geschäftsverkehr bedeutsam sind, wird das Gericht regelmäßig weitere Veröffentlichungen veranlassen, z.B. in Lokalzeitungen am Sitz des Schuldners oder in überregionalen Wirtschaftszeitungen; auch eine wiederholte Veröffentlichung kann angebracht sein (Absatz 2).

Die Vorschriften zum Inhalt der Bekanntmachung, zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und zu ihrer Funktion, den Nachweis der Zustellung an die Beteiligten zu ersetzen (Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) sind aus dem geltenden Recht übernommen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KO; § 119 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4 VerglO).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


1. Vorschlag - 2. Zu § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 1 Salz 2 — neu —, § 228 Abs. 2 Satz 2 — neu —, § 305 Abs. 3 Satz 2 — neu —, § 319 Abs. 2 Satz 2 — neu —, § 328 Satz 2 — neu —


a) § 9 Abs. 1 ist wie folgt zu andern:

aa) In Satz 1 sind die Worte „im Bundesanzeiger " durch die Worte „in dem für das Insolvenzgericht dafür bestimmten Blatt" zu ersetzen.

bb) In Satz 3 sind die Worte „im Bundesanzeiger" zu streichen.

b) In § 36 Abs. 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:
„Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschrift des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
c) In § 228 Abs. 2 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschrift des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
d) In § 305 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschrift des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
e) In § 319 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschrift des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffenüichen."
f) In § 328 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
„Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschrift des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."


2. Begründung- 2. Zu § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 36 Abs. 1 Salz 2 — neu —, § 228 Abs. 2 Satz 2 — neu —, § 305 Abs. 3 Satz 2 — neu —, § 319 Abs. 2 Satz 2 — neu —, § 328 Satz 2 — neu —


Die durchgängige Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger ist für die große Mehrheit der Insolvenzverfahren, die Unternehmen mit lediglich örtlicher oder regionaler Bedeutung betreffen, nicht zu rechtfertigen. Sie führt zu erhöhten Kosten und damit zu einer Verminderung der Insolvenzmasse, weü die Veröffentlichung im Bundesanzeiger eine Veröffentlichung in den örtlichen Blättern gemäß § 9 Abs. 2 des Entwurfs nicht entbehrlich macht. Völlig unverhältnismäßig wäre eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger für die große Masse von Insolvenzverfahren, die von Verbrauchern lediglich wegen der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach den §§ 235ff. des Entwurfs beantragt werden, insbesondere für Kleinverfahren nach den §§ 347ff. des Entwurfs, sowie für Nachlaßinsolvenzverfahren.

In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs ist der erste Halbsatz daher durch die bewährten Regelungen in § 76 Abs. 1 Satz 1 KO, in § 119 Abs. 2 Satz 1 VerglO und in § 6 Abs. 1 GesO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 ZPO-DDR zu ersetzen. Danach sind die öffentlichen Bekanntmachungen in dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt bzw. in einer vom Gericht bestimmten Tageszeitung zu veröffentlichen. Das Veröffentlichungsblatt i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs wird — wie nach geltendem Recht — durch Landesrecht bestimmt.

Zur Unterrichtung überregionaler Gläubiger genügt die auszugsweise Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger, die auch das geltende Recht in § 111 Abs. 2 KO ausreichen läßt. Diese Gläubiger können ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden und werden sodann gemäß § 8 des Entwurfs über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet. § 36 Abs. 1 des Entwurfs ist daher dahin zu ergänzen, daß lediglich ein Auszug des Eröffnungsbeschlusses zwingend im Bundesanzeiger bekanntzumachen ist. Dem Insolvenzgericht bleibt es überlassen, gemäß § 9 Abs. 2 des Entwurfs den vollständigen Eröffnungsbeschluß sowie weitere Bekanntmachungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Entsprechendes gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 228 Abs. 2 Satz 1 und nach § 305 Abs. 3 des Entwurfs entsprechend den Regelungen des geltenden Rechts in § 163 Abs. 3 und in § 190 Abs. 3 KO und für die Bekanntmachung der Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 319 Abs. 1 Satz 1 und nach § 328 Satz 1 des Entwurfs entsprechend der Regelung des geltenden Rechts in § 205 Abs. 2 KO.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Begründung der Gegenäußerung - Zu Nummer 2


Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen mit folgenden Maßgaben zu:

Zu Buchstabe a

Zur redaktionellen Verbesserung sollte der Wortlaut des geänderten § 9 Abs. 1 Satz 1 wie folgt lauten:

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen."

(...)




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung