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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse (Text since 01.01.1999 valid until 01.07.2007, click here to the changing)
Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 35

Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1. eine Gläubigerversammlung, in der über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und über die Bestellung eines Gläubigerausschusses beschlossen wird (Wahltermin}; der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden;

2. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;

3. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Der Berichtstermin soll mit dem Wahltermin oder dem Prüfungstermin verbunden werden. Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, so sollen alle drei Termine verbunden werden.



2. Begründung zur Einführung des § 35 (Seite 108):


Zu § 29 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Gemäß Absatz 1 sind die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufzuheben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung des Sicherungszwecks (vgl. § 25 Abs. 1 des Entwurfs) erforderlich sind. Der wichtigste Fall ist die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs verfügungsbefugt ist, so hat das Gericht - wie sich aus Absatz 2 Satz 1 ergibt - sicherzustellen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter vor der Aufhebung seiner Bestellung Gelegenheit hat, aus dem Vermögen des Schuldners seine Vergütung, seine Auslagen und sonstige entstandene Kosten zu begleichen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Es soll möglichst vermieden werden, daß nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlichkeiten offenstehen, über deren Erfüllung dann Streit entstehen könnte. Wird im Anschluß an die vorläufige Insolvenzverwaltung das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist durch § 63 Abs. 2 und § 64 Abs. 2 des Entwurfs gewährleistet, daß die vor der Eröffnung entstandenen Kosten und die vom vorläufigen Verwalter begründeten Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.

Durch die Regelung über die Dauerschuldverhältnisse in Absatz 2 Satz 2 werden insbesondere die Arbeitnehmer geschützt, die der vorläufige Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt hat. Weiter kann sich der Vermieter einer Sache auf Satz 2 berufen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Mietsache für das verwaltete Vermögen genutzt hat.

Die Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen ist nach Absatz 3 in gleicher Weise bekanntzumachen wie deren Anordnung.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 35 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 35 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary