InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 3 Örtliche Zuständigkeit (Text since 01.01.1999) (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht,in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) §3 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. (2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. Zu § 3 Örtliche Zuständigkeit Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit entspricht im wesentlichen dem geltenden Konkurs- und Vergleichsrecht (§ 71 Abs. 1 und 2 KO; § 2 Abs. 1 Satz 1 VerglO; ähnlich § 1 Abs. 2 GesO). Der Begriff der „gewerblichen Niederlassung" wird durch die präzisere Formulierung „Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" ersetzt. Dadurch wird verdeutlicht, daß nicht nur ein „Gewerbe" im Rechtssinne erfaßt werden soll und daß es bei mehreren Niederlassungen auf die Hauptniederlassung ankommt. Zu § 3 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 3 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |