InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner (Text since 01.01.1999) (1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen. (2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden. (3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 28 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen (1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 92,93 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97 entsprechend. Zu § 28 - Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen In Absatz 1 wird für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen allgemeine Verfügungsbeschränkungen auf die Vorschriften verwiesen, in denen die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verfügungen des Schuldners und auf Leistungen an den Schuldner geregelt sind. Im Rahmen des Einführungsgesetzes soll durch eine Änderung des § 240 ZPO vorgesehen werden, daß anhängige Rechtsstreitigkeiten unterbrochen werden, wenn die Verfügungsbefugnis auf Grund eines allgemeinen Verfügungsverbots auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die Aufnahme solcher Rechtsstreitigkeiten regelt sich gemäß Absatz 2 im Grundsatz nach den Vorschriften über die Aufnahme von Prozessen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; allerdings kommen die Vorschriften über eine Verzögerung oder eine Ablehnung der Aufnahme eines Aktivprozesses durch den Insolvenzverwalter (§ 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2} nicht zur Anwendung, da dem Prozeßgegner im Eröffnungsverfahren zumutbar ist, bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung abzuwarten. Gegen den Schuldner gerichtete Prozesse können wie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter den engen Voraussetzungen des § 97 des Entwurfs aufgenommen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat der Gegner die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens abzuwarten und im Falle der Eröffnung seinen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Bei einer Ablehnung der Eröffnung kann er nach der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung den Prozeß gegen den Schuldner weiterführen. Zu § 28 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 28 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary |