InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen (Text since 01.01.1999) (1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81,82 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 24 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die §§ 109, 115 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. Zu § 24 - Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren Die Vorschrift verallgemeinert die Regelung des § 104 KO, nach der einem Konkursantrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Vermögensübersicht beizufügen sind. Solche und ähnliche Mitteilungen des Schuldners schon im Eröffnungsverfahren können auch im Falle eines Gläubigerantrags erforderlich sein. Beispielsweise kann die Eröffnung eines massearmen Verfahrens dadurch ermöglicht werden, daß durch Auskünfte des Schuldners Anfechtungsansprüche oder sonstige Vermögensgegenstände erschlossen werden. Die Durchsetzung der Auskunftspflicht wird durch die Verweisung auf § 109 des Entwurfs entsprechend geregelt wie für das eröffnete Verfahren. Zu § 24 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 24 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary
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