Mon, 29. April 2024, 08:49    |  Login:  User Password    Create New Account    Forgot Your Password?
NEWS WORKPLACE DECISIONS LAWS COMMENTS SITEINFO    en    de
InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen (Text since 01.01.1999)
(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81,82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 24

Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren

Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die §§ 109, 115 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.



2. Begründung zur Einführung des § 24 (Seite 108):


Zu § 24 - Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren

Die Vorschrift verallgemeinert die Regelung des § 104 KO, nach der einem Konkursantrag des Schuldners ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Vermögensübersicht beizufügen sind. Solche und ähnliche Mitteilungen des Schuldners schon im Eröffnungsverfahren können auch im Falle eines Gläubigerantrags erforderlich sein. Beispielsweise kann die Eröffnung eines massearmen Verfahrens dadurch ermöglicht werden, daß durch Auskünfte des Schuldners Anfechtungsansprüche oder sonstige Vermögensgegenstände erschlossen werden. Die Durchsetzung der Auskunftspflicht wird durch die Verweisung auf § 109 des Entwurfs entsprechend geregelt wie für das eröffnete Verfahren.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 24 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 24 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung