InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund (Text since 01.01.1999) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 16 Antrag eines Gläubigers (1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröfmungsgrund glaubhaft macht. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. Zu § 16 - Antrag eines Gläubigers Die Vorschrift ist aus dem geltenden Konkursrecht übernommen (§ 105 Abs. 1 und 2 KO; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 GesO). In Absatz 1 ist der Hinweis auf das erforderliche rechtliche Interesse ergänzt. Daraus ergibt sich einmal, daß der Antrag nur zulässig ist, wenn der Gläubiger im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an diesem Verfahren beteiligt ist (vgl. die Begründung zu § 15 des Entwurfs). Zum anderen kann damit einem Mißbrauch des Insolvenzantrags - etwa zu dem Zweck, Zahlungen solventer Schuldner zu erzwingen - vorgebeugt werden. Die in Absatz 2 statuierte Pflicht des Gerichts, den Schuldner zu hören, wird für den Fall, daß der Schuldner sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist, durch § 10 des Entwurfs eingeschränkt (vgl. § 105 Abs. 3 KO). Ist der Schuldner keine natürliche Person, so sind die Personen zu hören, die ihn im Rechtsverkehr vertreten. Zu § 16 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 16 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary |