InsO (Stand 31.12.2012) Insolvenzordnung § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Text since 01.01.1999 valid until 01.11.2008, click here to the changing) (1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. (2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans,allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter oder Abwickler zu hören. (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Zur Ausgangsfassung (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 11) § 15 Eröffnungsantrag (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. Zu § 15 - Eröffnungsantrag Auch in Zukunft soll ein Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden (Absatz 1 Satz 1). Eine Verfahrenseröffnung von Amts wegen soll es im künftigen Recht ebensowenig geben wie im geltenden Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht (vgl. § 103 KO, § 2 VerglO, § 2 Abs. 1 Satz 1 GesO}; sie wäre mit der bestehenden Wirtschaftsund Privatrechtsordnung auch kaum vereinbar. Nach Absatz 1 Satz 2 ist neben dem Schuldner jeder Gläubiger antragsberechtigt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 GesO). Die geltende Konkursordnung beschränkt das Antragsrecht dagegen auf die „Konkursgläubiger" und die „in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger" (§ 103 Abs. 2 KO), genauer gesagt auf die Gläubiger, die im Falle einer Eröffnung des Konkursverfahrens zu diesen Gläubigerkategorien gehören würden. Im Rahmen des Entwurfs der Insolvenzordnung ergibt sich eine ähnliche Einschränkung aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses (§ 16 Abs. 1); der Antrag eines Gläubigers beispielsweise, der als Aussonderungsberechtigter (§ 54 des Entwurfs) seine Rechte innerhalb wie außerhalb des Verfahrens in gleicher Weise geltend machen kann, ist wegen Fehlens dieses rechtlichen Interesses unzulässig. Aus Absatz 2 geht hervor, daß der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechtskräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können. Zu § 15 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 15 erfolgte keine Gegenäußerung. Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Decisions after 15.12.2006, so after finishing this commentary |