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InsVV (Stand 31.12.2012)
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
§ 1 Berechnungsgrundlage (Text since 01.01.1999)
(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.

2. Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.

3. Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.

4. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a) Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.

b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.

5. Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet hat, bleiben außer Betracht.
Allgemein zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zum Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts

A. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag Drucksache 15/1615, 25. 10. 2002


A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung übernimmt nahezu wortlautidentisch den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenzübereinkommens.
Ziel der Verordnung ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen.
Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt zwar allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Dennoch sind für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen wünschenswert, etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmung der zuständigen Gerichte.
Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht ist bisher nur sehr lückenhaft in Artikel 102 EGInsO geregelt. Die Bestimmung ist von so fragmentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443), die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden.

B. Lösung
Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in das deutsche Recht eingepasst werden. Insofern enthält der Entwurf etwa Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen in Deutschland oder er legt fest, welches Insolvenzgericht für die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zuständig sein soll.
Für die Schaffung eines eigenständigen deutschen Internationalen Insolvenzrechts in Artikel 2 des Entwurfs sprechen gewichtige Gründe. Zunächst dient es der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Rechtsgrundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil der Insolvenzordnung niedergelegt sind. Ein globaler Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 würde dem nur bedingt gerecht. Zudem würde ein solches Vorgehen auch zu gewissen Friktionen führen. Was für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit transparentem Rechtssystem konzipiert ist, kann bei weltweiter Anwendung zu erheblichen Problemen führen. Deshalb sollte das autonome Internationale Insolvenzrecht zumindest in gewissen Bereichen weniger kooperationsfreundlich sein als die Verordnung. Diesen Vorgaben werden die im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443) enthaltenen Bestimmungen zum Internationalen Insolvenzrecht gerecht. Der vorliegende Entwurf lehnt sich deshalb weitgehend an diese Regelungen an.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die zur Rechtsklarheit beitragen sollen, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Sonstige Kosten
Durch die Schaffung zusätzlicher Transparenz wird der Gesetzentwurf eher zu einer Entlastung für die Unternehmen führen. Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für die sozialen Sicherungssysteme fallen nicht an.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts ***)


***) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 110 S. 28) und der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15).

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


(...hier kommen andere Rechtsvorschriften)

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:

„Elfter Teil
Internationales Insolvenzrecht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 335
Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

§ 336
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

§ 337
Arbeitsverhältnis
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.

§ 338
Aufrechnung
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

§ 339
Insolvenzanfechtung
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

§ 340
Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 341
Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forderung in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht des Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.
(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimmrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für das er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine anderweitige Bestimmung trifft.

§ 342
Herausgabepflicht. Anrechnung
(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.
(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu geben.

Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren

§ 343
Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

§ 344
Sicherungsmaßnahmen
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

§ 345
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen.
Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

§ 346
Grundbuch
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamtzuersuchen,die Eröffnung des Insolvenz verfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 347
Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht
(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

§ 349
Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
(1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein Recht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen anzuwenden.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.

§ 350
Leistung an den Schuldner
Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

§ 351
Dingliche Rechte
(1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich nach deutschem Recht.

§ 352
Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

§ 353
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.

Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 354
Voraussetzungen des Partikularverfahrens
(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.
(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 355
Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

§ 356
Sekundärinsolvenzverfahren
(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2)Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

§ 357
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. § 218 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

§ 358
Ãœberschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.“
2. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.
3. Der bisherige § 335 wird § 359

(...hier folgen andere Rechtsvorschriften)

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung


1. Die Umsetzung der Verordnung über Insolvenzverfahren

a) Entstehungsgeschichte


Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160/1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 übernimmt nahezu wortlautidentisch den Inhalt des Europäischen Insolvenzübereinkommens (EuIÜ). Dieses Übereinkommen war nach vieljährigen Vorarbeiten von allen Mitgliedstaaten paraphiert und von 14 gezeichnet worden. Lediglich ein Mitgliedstaat hatte die Zeichnung aus Gründen abgelehnt, die nicht mit dem Übereinkommen zusammenhingen. Unter deutscher Präsidentschaft wurde noch im Januar 1999 der Versuch unternommen, durch gewisse Anpassungen im Text eine Zeichnung durch alle Mitgliedstaaten zu erreichen. Nachdem auch dieser Versuch fehlschlug, war nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages (BGBl. II 1998, 387) eine Zeichnung und Ratifikation des EuIÜ nicht mehr möglich. Gemeinschaftsrechtliche Instrumente, wie sie nun in Artikel 65 EGV für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgesehen sind, gehen den völkerrechtlichen Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 293 EGV (früher Artikel 220 EGV) vor. In einem Übergangszeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages wird nach Artikel 67 EGV auch den einzelnen Mitgliedstaaten ein Initiativrecht eingeräumt. Um ein einheitliches Internationales Insolvenzrecht in der Gemeinschaft zu realisieren, hatte Deutschland gemeinsam mit Finnland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen Vorschlag unterbreitet, der den Inhalt des EuIÜ in ein neues Rechtsinstrument transformiert. Im Rahmen der Beratungen über dieses neue Rechtsinstrument hatte sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Verordnung ausgesprochen. Zwar hätte eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum eröffnet, der bei der Umsetzung hätte genutzt werden können, um den jeweiligen Eigenheiten des nationalen Insolvenzrechts Rechnung zu tragen. Doch wäre dies letztlich zu Lasten der Rechtsvereinheitlichung gegangen. Insbesondere die Kommission sprach sich deshalb nachdrücklich für eine Verordnung aus, da auf diesem Wege innerhalb kürzester Zeit ein einheitliches Internationales Insolvenzrecht geschaffen werden konnte.
Einem etwaigen Anpassungsbedarf in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen sollte mit einem hinausgeschobenen Inkrafttreten Rechnung getragen werden.

b) Wesentlicher Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen. Der Verordnung liegt das Prinzip der Universalität zugrunde; d. h. das in einem Mitgliedstaat eröffnete Insolvenzverfahren entfaltet universale Wirkung, indem es das gesamte Vermögen des Schuldners ungeachtet seiner Belegenheit erfasst. Zwar könnte dieser Grundsatz idealtypisch in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlicher Verwaltung und Verteilung des gesamten Schuldnervermögens verwirklicht werden, jedoch wäre damit die Schwierigkeit verbunden, dass auch Rechte und Rechtsverhältnisse nach lex fori concursus zu behandeln wären, die vor Verfahrenseröffnung nach dem jeweiligen nationalen Recht begründet wurden. Das Fehlen gemeinschaftsweiter Regelungen über die Behandlung von Sicherheiten und die unterschiedliche Ausprägung der Vorrechte im Insolvenzverfahren erschweren derzeit noch die Realisierung eines Einheitsverfahrens.

Die Verordnung wird deshalb von dem Grundsatz der gemäßigten Universalität beherrscht. Beschränkt wird die weltweite Wirkung der Hauptinsolvenzverfahren auf zweierlei Weise. Zum einen durch Sonderanknüpfungen, die Abweichungen von dem ansonsten anwendbaren Insolvenzrecht des Eröffnungsstaats vorsehen. Dies gilt etwa für dingliche Rechte oder Arbeitsverhältnisse. Zum anderen wird sowohl die Einheitlichkeit des Verfahrens als auch seine universale Wirkung durch die Zulassung von Territorialverfahren durchbrochen. Zwei Typen von solchen Verfahren sieht die Verordnung vor. Zum einen Sekundärinsolvenzverfahren, die nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden und nur das dort belegene Vermögen erfassen. Diese Sekundärinsolvenzverfahren werden nach dem Insolvenzrecht des jeweiligen Mitgliedstaats abgewickelt und blockieren weitgehend die Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens. Im Interesse einer effizienten Verwertung der Masse ist in der Verordnung jedoch eine enge Zusammenarbeit der Verwalter beider Verfahren vorgesehen. Als zweite Gruppe territorialer Verfahren kennt die Verordnung die sog. Partikularverfahren, die eröffnet werden, ohne dass ein Hauptinsolvenzverfahren anhängig ist, und die ebenfalls nur das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen. Die Verordnung lässt diese territorialen Verfahren jedoch nur zu, sofern der Schuldner in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Niederlassung unterhält und in diesem Staat sich nicht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet, denn dann wäre ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung eines Partikularverfahrens besteht die weitere Einschränkung, dass entweder am Ort der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann – z. B. weil der Schuldner dort nicht insolvenzfähig ist – oder die Eröffnung von einem lokalen Gläubiger beantragt wird.

Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen und differenziert nicht danach, ob der Schuldner unternehmerisch tätig ist. Nicht erfasst werden jedoch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, da für diese Unternehmen eigenständige Richtlinien beschlossen wurden (Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Richtlinie 2001/17/EG vom 20. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen).

Für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens liegt die internationale Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Artikel 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Bei Gesellschaften und juristischen Personen ist dies regelmäßig der Ort des satzungsmäßigen Sitzes. Durch diesen Anknüpfungspunkt soll sichergestellt werden, dass in der Gemeinschaft nur ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Dieses Verfahren wird weitgehend durch das Recht des Eröffnungsstaats bestimmt (Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000). So regelt dieses Recht insbesondere, wie ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Wie bereits erwähnt, enthält die Verordnung jedoch eine Reihe von Sonderanknüpfungen, die das ansonsten anwendbare Internationale Privatrecht verdrängen. Die Sonderanknüpfungen sehen teilweise vor, dass Gegenstände, die sich außerhalb des Eröffnungsstaats befinden, von den Wirkungen der Verfahrenseröffnung ausgenommen sind, teilweise findet das Recht des Staats Anwendung, in dem das Verfahren anerkannt werden soll. Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht für dingliche Rechte Dritter an Gegenständen der Insolvenzmasse, also insbesondere für die Kreditsicherheiten der absonderungsberechtigten Gläubiger. Sie werden, sofern sie sich außerhalb des Eröffnungsstaats befinden, von der Verfahrenseröffnung nicht berührt (Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Da die Verordnung bei dinglichen Rechten, abgesehen von Artikel 11, zu dem in der Insolvenz anwendbaren Recht schweigt, werden die maßgebenden Rechtsvorschriften somit durch das Internationale Privatrecht des einzelnen Mitgliedstaats festgelegt. Damit dürfte regelmäßig die lex rei sitae zur Anwendung kommen. Will der Verwalter das dingliche Recht dennoch in das Verfahren einbeziehen, so kann er, sofern das Recht des Belegenheitsstaats eine Einschränkung solcher Rechte erlaubt, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen. Weiterhin hat er die Möglichkeit, wenn der Sicherungsgegenstand die mit dem dinglichen Recht gesicherte Forderung an Wert übersteigt, die Forderung des gesicherten Gläubigers zu erfüllen, um so zu verhindern, dass durch eine isolierte Verwertung ein geringerer Erlös erzielt wird oder Sanierungschancen verteilt werden.

Die Verordnung enthält eine besondere Bestimmung über den Eigentumsvorbehalt, die sowohl die Insolvenz des Käufers als auch die des Verkäufers regelt (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Parallel zu der allgemeinen Vorschrift über die Behandlung dinglicher Rechte wird angeordnet, dass die Rechte des Eigentumsvorbehaltsverkäufers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben, wenn sich die Sache im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht im Eröffnungsstaat befindet. Für den Fall der Verkäuferinsolvenz wird bestimmt, dass diese nicht die Auflösung des Kaufvertrags rechtfertigt und dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht entgegen steht. Für die Anfechtung soll zunächst von der lex fori concursus ausgegangen werden. Allerdings wird das Anfechtungsrecht des Eröffnungsstaats verdrängt, wenn der durch die inkriminierte Rechtshandlung begünstigte Gläubiger nachweist, dass auf diese das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist und die Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist (Artikel 13 i. V. m. Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe m).

Für eine effektive Verwaltung transnationaler Insolvenzfälle ist es unerlässlich, dass der Verwalter auch in den anderen Mitgliedstaaten die Befugnisse ausüben kann, die ihm nach dem Recht des Eröffnungsstaats zustehen. Mit der automatischen Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens kann der Verwalter, ohne dass hierzu eine Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses erforderlich wäre, im Gebiet der Mitgliedstaaten tätig werden, für die die Verordnung gilt (Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Allerdings sind die Befugnisse des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens begrenzt, wenn in einem Mitgliedstaat ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird. Dann übt der örtlich zuständige Verwalter die Befugnisse über die in diesem Staat belegenen Bestandteile des Schuldnervermögens aus. Im Interesse einer effektiven Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse hat zwischen beiden Verwaltern jedoch eine enge Koordinierung stattzufinden (Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000).

Die Verordnung stärkt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, da alle Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsicht oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, ihre Forderungen in jedem Insolvenzverfahren über das schuldnerische Vermögen anmelden können. Zur Klarstellung wird ausdrücklich festgestellt, dass dieses Recht auch den Steuerbehörden und den Sozialversicherungsträgern zusteht (Artikel 39 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Die Gläubiger können frei wählen, ob sie ihre Forderungen nur in dem Hauptinsolvenzverfahren oder auch in den Territorialverfahren anmelden wollen (Artikel 32 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Sowohl der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens als auch die der Sekundärinsolvenzverfahren sind verpflichtet, die in ihrem Verfahren angemeldeten Forderungen auch in den anderen Verfahren anzumelden, wenn dies für die Gläubiger sachdienlich ist.

Bei einem transnationalen Insolvenzfall ist eine zügige Unterrichtung der Gläubiger besonders geboten. Die Verordnung verpflichtet deshalb das eröffnende Gericht oder den Verwalter, unverzüglich die bekannten Gläubiger in den anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Dabei hat eine individuelle Information zu erfolgen, die auch auf etwaige Fristen und die Folgen einer Säumnis hinweist.

c) Einpassung in das deutsche Recht

Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Doch werden für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen erforderlich sein, etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmun gder zuständigen Behörden.Mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll diesem Anpassungsbedarf Rechnung getragen werden.

Durch die Verordnung und das Ausführungsgesetz werden für Deutschland grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU nicht abschließend geregelt. Vielmehr gelangt das autonome Internationale Insolvenzrecht immer dann zur Anwendung, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder das Ausführungsgesetz keine Sondervorschriften enthalten. So bestimmt etwa die Verordnung nicht, wie das in Artikel 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 genannte Mitwirkungsrecht des Verwalters ausgestaltet sein soll. Im Verlauf der Beratungen zum EuIÜ wurde diskutiert, ob der Verwalter das Stimmrecht für die in seinem Verfahren angemeldeten Forderungen im Parallelinsolvenzverfahren ausüben können soll. Dies wurde bewusst offen gelassen und eine Regelung dem einzelstaatlichen Recht vorbehalten (vgl. Erläuternder Bericht zum EuIÜ Rz. 240). Nach § 341 Abs. 3 InsO-E gilt der Verwalter als bevollmächtigt, das Stimmrecht der in seinem Verfahren angemeldeten Forderungen auszuüben, sofern ein Gläubiger nicht eine abweichende Bestimmung trifft. Dadurch wird der Einfluss des Verwalters auf den Verlauf des Parallelverfahrens erheblich gestärkt. Vor dem Hintergrund des Ergänzungsverhältnisses zwischen Verordnung und autonomem Recht können von dieser Möglichkeit auch Verwalter in Insolvenzverfahren, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, Gebrauch machen.

2. Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht

Der Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443) enthielt in einem Neunten Teil eine umfassende Regelung des Internationalen Insolvenzrechts. Diese Vorschriften, die im Schrifttum ganz überwiegend positiv aufgenommen wurden, sind in enger Abstimmung mit der Sonderkommission „Internationales Insolvenzrecht“ des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht unter Leitung von Prof. Dr. Stoll erarbeitet worden. Mit Rücksicht auf die laufenden Beratungen zum Europäischen Insolvenzübereinkommen hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren beschlossen, „mit einer umfassenden Neuregelung des Deutschen Internationalen Insolvenzrechts bis zur Fertigstellung des Übereinkommens zu warten“ (Bundestagsdrucksache 12/7303, S. 117). Als eine Art Platzhalter wurde Artikel 102 EGInsO konzipiert, der zumindest gewisse Grundzüge des Internationalen Insolvenzrechts festlegen sollte. Diese Vorschrift wurde sehr kritisch aufgenommen. Diese knappe Ausgestaltung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung ist verständlich, da nach den Vorstellungen des Rechtsausschusses eine Neuregelung des deutschen Internationalen Insolvenzrechts in der Weise vorgenommen werden sollte, „dass in das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen eine Regelung aufgenommen wird, nach der die Vorschriften des Übereinkommens im Wesentlichen unverändert auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten anzuwenden sind“ (Bundestagsdrucksache 12/7303, S. 117).

Dieser Ansatz ist aber nicht bedenkenfrei. Nach der Ersetzung des EuIÜ durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 müsste – wollte man diesen Ansatz aufgreifen – die Verordnung auch im Verhältnis zu Drittstaaten Anwendung finden. Ein solches Vorgehen könnte jedoch zu erheblichen Problemen führen. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird ganz wesentlich von dem Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz in den anderen Mitgliedstaaten getragen. Gegenüber Drittstaaten muss im Einzelfall überprüft werden, ob ein vergleichbares Vertrauen gerechtfertigt ist. Dasselbe gilt für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen. Diese sollen sich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 nach dem EuGVÜ, seit dem 1. März 2002 auch nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), richten. Beide Rechtsakte sehen ein auf die Mitgliedstaaten zugeschnittenes, einfaches und schnelles Verfahren vor. Gegenüber Drittstaaten müssten für die Vollstreckung somit ohnehin Sonderregelungen vorgesehen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 beinhaltet eine enge Koordinierung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. So kann nach Artikel 33 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens etwa die Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen. Eine solch enge Verzahnung beider Verfahren setzt jedoch voraus, dass in allen Staaten, in denen Parallelverfahren anhängig sind, ein einheitliches Internationales Insolvenzrecht gilt. Insofern wäre es nicht sachgerecht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 insgesamt auch gegenüber Drittstaaten anzuwenden. Ein autonomes deutsches Internationales Insolvenzrecht ist deshalb unerlässlich.

Der geltende Artikel 102 EGInsO wird dem Anspruch, der an ein solches Recht gestellt werden muss, jedoch nur ansatzweise gerecht. Die Vorschrift ist von so fragmentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443), die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden. So ist etwa die Regelung der Parallelverfahren äußerst rudimentär. Artikel 102 Abs. 3 EGInsO bestimmt lediglich, dass neben einem ausländischen Hauptinsolvenzverfahren auch ein inländisches Sonderinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Unklar bleibt dabei, unter welchen Voraussetzungen ein solches inländisches Verfahren zulässig ist und ob auch selbständige inländische Partikularverfahren eröffnet werden können, ohne dass im Ausland ein Hauptinsolvenzverfahren anhängig ist. Ebenso bleibt ungeregelt, wem das Antragsrecht für ein solches Verfahren zusteht. Aus dem Gesamtspektrum internationalinsolvenzrechtlicher Fragenstellungen greift Artikel 102 Abs. 3 EGInsO lediglich das Anfechtungsrecht heraus. Die dort gewählte Kumulationslösung wird von zahlreichen Stimmen in der Literatur als zu anfechtungsfeindlich eingestuft. Ebenso wird die Formulierung „oder aus anderen Gründen keinen Bestand hat“ als unklar zurückgewiesen.

Für die Schaffung eines eigenständigen deutschen Internationalen Insolvenzrechts sprechen gewichtige Gründe. Zunächst dient es der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Rechtsgrundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil der Insolvenzordnung niedergelegt sind. Ein globaler Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 würde dem nur bedingt gerecht. Zudem würde – wie bereits erläutert – ein solches Vorgehen auch zu gewissen Friktionen führen. Was für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit transparentem Rechtssystem konzipiert ist, kann bei weltweiter Anwendung zu erheblichen Problemen führen. Deshalb sollte das autonome Internationale Insolvenzrecht zumindest in gewissen Bereichen weniger kooperationsfreundlich sein als die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Diesen Vorgaben werden die im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443) enthaltenen Bestimmungen zum Internationalen Insolvenzrecht gerecht. Der vorliegende Entwurf lehnt sich deshalb weitgehend an diese Regelungen an.

Da diese Vorschriften zeitnah mit den Beratungen zum EuIÜ erarbeitet wurden, geben sie auch in weiten Teilen den gegenwärtigen Stand des europäischen Internationalen Insolvenzrechts wieder. Die Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, die sich eng an die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 und damit an das EuIÜ anlehnen, erfolgt deshalb mit Übernahme der Bestimmungen zum autonomen Internationalen Insolvenzrecht in die Insolvenzordnung, ohne dass hierfür Modifikationen für Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute erforderlich wären.

3. Auswirkung des Gesetzentwurfs auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Die Ausführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 und die detaillierte Ausgestaltung des autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrechts werden zur Transparenz bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren beitragen. Insofern ist zu erwarten, dass die Transaktionskosten in diesen Verfahren gesenkt werden können. Im Übrigen ist denkbar, dass durch die zusätzliche Rechtsklarheit, die in diesem Bereich durch den Gesetzentwurf geschaffen wird, auch Vereinfachungen für die Kautelarjurisprudenz erzielt werden. Insofern ist eher eine gewisse Entlastung für die Wirtschaftsunternehmen wahrscheinlich.
Vor diesem Hintergrund sind auch keine nachteiligen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf das Preisniveau, insbesondere auf das Niveau der Verbraucherpreise zu erwarten.

4. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft).
Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen. Die vorliegenden Regelungen dienen der Wahrung der Rechtseinheit. Es sollen bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren geschaffen werden. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Durch die Neuregelung des deutschen internationalen Insolvenzrechts soll in allen Ländern sichergestellt werden, dass grenzüberschreitende Insolvenzen bundesweit nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden können. Dies kann nur durch ein Bundesgesetz wirksam gewährleistet werden.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu § 335 (Grundsatz)


Die Vorschrift bildet die Grundnorm des deutschen Internationalen Insolvenzrechts. Nach der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens findet eine Wirkungserstreckung dieses Verfahrens auf das Inland statt. Bei diesem Ansatz ist es zwingend, dass sowohl für das Verfahrensrecht der Insolvenzabwicklung als auch für die materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Recht des Staats gilt, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Dieser Ansatz liegt auch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sowie Artikel 9 der Richtlinie 2001/17/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2001/ 24/EG zugrunde, die noch an Hand einiger Beispiele erläutern, welche Regelungsbereiche insbesondere von dem ausländischen Insolvenzrecht bestimmt werden. Im Interesse einer möglichst prägnanten Regelung sieht der Gesetzentwurf davon ab, diese Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe können sie jedoch herangezogen werden. Die Ausnahmen von dem Grundsatz werden in den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.
Als Insolvenzverfahren sind solche ausländischen Verfahren zu qualifizieren, die im Wesentlichen den gleichen Zielen dienen wie ein deutsches Insolvenzverfahren. Zur näheren Konkretisierung dieser Verfahren können auch die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 herangezogen werden.

Zu § 336 (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand)

Während § 380 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung nur eine Sonderregelung für Miet- und Pachtverhältnisse vorsah, soll der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 336 in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auch Kaufverträge über unbewegliche Gegenstände und allgemein alle Verträge über dingliche Rechte an unbeweglichen Gegenständen erfassen.
Die Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge soll vor allem dem sozialen Schutz der Mieter und Pächter Rechnung tragen. Eine entsprechende Sonderbehandlung sieht insofern auch Artikel 13 Abs. 3 DöKV vor. Der Grund für diese Sonderbehandlung ist evident, da insbesondere sozialschwache Mieter von den für sie kaum überschaubaren Auswirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens geschützt werden müssen. Im Gegensatz zu § 380 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung beschreitet der vorgeschlagene § 336 nicht den Umweg über das internationale Vertragsrecht, sondern verweist unmittelbar wie Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Recht des Lageortes. Die Verweisung auf Artikel 27 EGBGB hätte zu gewissen Schwierigkeiten geführt, insbesondere wenn im Wege der freien Rechtswahl ein anderes Recht als das des Belegenheitsortes vereinbart worden wäre.
Da dingliche Rechte über unbewegliche Gegenstände wesentlich von der lex rei sitae geprägt werden, ist es geboten, dass sich etwa die Wirkungen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens auf einen inländischen Grundstückskaufvertrag nach deutschem Recht richten. Der Begriff des „unbeweglichen Gegenstandes“ ergibt sich aus der Legaldefinition in § 49 InsO.
Eine Anknüpfung an das Recht der Belegenheit würde bei eingetragenen Schiffen und Luftfahrzeugen häufig zu einem Statutenwechsel führen, so dass bei diesen unbeweglichen Gegenständen das Recht des Registerstaats maßgebend sein soll.

Zu § 337 (Arbeitsverhältnis)

Eine vom Recht des Staats der Verfahrenseröffnung abweichende Sonderanknüpfung ist auch für Arbeitsverhältnisse geboten, da diese oftmals existentielle Bedeutung für den Arbeitnehmer haben. Für ihn sollte deshalb überschaubar sein, wie sich die Insolvenz seines Arbeitgebers auf seinen Arbeitsplatz auswirkt. Insbesondere die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt wesentlich die soziale Ordnung, so dass grundsätzlich das Recht des Arbeitsverhältnisses auch in der Insolvenz maßgeblich sein sollte, um der personellen Einbettung des Arbeitsverhältnisses in der dafür zuständigen Rechtsordnung Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Regelung enthalten Artikel 13 Abs. 2 DöKV und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. In der Literatur wird die mittelbare Verweisung über das IPR zum Teil kritisiert und einer objektiven Anknüpfung (gewöhnlicher Arbeitsort) den Vorzug gegeben, da sie besser dem Schutzgedanken der Sonderanknüpfung entspreche und Zweifelsfragen bei einer abweichenden Rechtswahl vermeide. Dennoch hat sich der Gesetzentwurf für den Weg einer Verweisung über das IPR entschieden, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass weder das Insolvenzstatut noch das Arbeitsstatut, sondern das Recht eines dritten Staats in der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden könnte. Der Gesetzentwurf greift deshalb den Ansatz von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auf.

Zu § 338 (Aufrechnung)

Nach § 338 InsO-E bestimmen sich die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Aufrechnung nach der lex fori concursus (vgl. insofern ausdrücklich Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d Verordnung (EG) Nr. 1346/2000). Dies führt regelmäßig auch zu angemessenen Ergebnissen, da die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen eine Forderung des Schuldners ähnlich wie ein Absonderungsrecht wirkt, da diese Forderung als Gegenstand des schuldnerischen Vermögens nunmehr der vorrangigen Befriedigung des aufrechnenden Gläubigers dient. Einschränkungen der Aufrechnungsbefugnis im Insolvenzverfahren erfolgen regelmäßig unter dem Gesichtspunkt, den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu stärken, so dass diesem insolvenzrechtsspezifischen Blickwinkel am ehesten durch die Anwendung der lex fori concursus Rechnung getragen werden kann. Allerdings kann die einschränkungslose Anwendung des Insolvenzstatuts zu nicht gerechtfertigten Härten führen, wenn der betreffende Gläubiger auf die Zulässigkeit der Aufrechnung auch in der Insolvenz vertraut hat. Da die Aufrechnungslage von den Beteiligten häufig zu Sicherungszwecken herbeigeführt wird, soll nach § 338 InsO-E eine nach der lex fori concursus an sich untersagte Aufrechnung nach den Bedingungen zulässig sein, die für die Aufrechnung bei Insolvenzverfahren nach dem auf die Forderung des insolventen Schuldners anwendbaren Recht gelten (vgl. Erläuternder Bericht zum EuIÜ Rz. 109). Damit wird in das autonome Internationale Insolvenzrecht eine Vorschrift übernommen, wie sie sich auch in Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 und in den Richtlinien über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute (vgl. Artikel 23) resp. Versicherungsunternehmen (vgl. Artikel 22) findet. Mit der vorgeschlagenen Vorschrift werden jedoch nicht nur die genannten Richtlinien umgesetzt, sondern es wird auch einer mehrfach in der Literatur erhobenen Forderung Rechnung getragen, im eigenständigen deutschen Recht eine Regelung zu schaffen, die es erlaubt zu beurteilen, ob eine Forderung des ausländischen Schuldners, die nach dem Recht eines dritten Staates bestand, und gegen die nach diesem Recht die Aufrechnung zulässig war, durch die vom Insolvenzgläubiger erklärte, vom Insolvenzstatut aber nicht zugelassene Aufrechnung erloschen ist.

Zu § 339 (Insolvenzanfechtung)

Während § 382 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung eine strikte Kumulation von Insolvenzstatut und Wirkungsstatut anordnete, lehnt sich die vorliegende Vorschrift an Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 an und stellt primär auf das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung ab.
Die strikte Anwendbarkeit des Rechts des Eröffnungsstaats auch auf die Insolvenzanfechtung hätte am ehesten der Zielrichtung des Anfechtungsrechts Rechnung getragen, den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bereits in der Zeit der Krise zu berücksichtigen. Die dagegen eingewandten Verkehrsschutzgesichtspunkte sind in der Literatur zu Recht auf Kritik gestoßen. Da das anwendbare Recht letztlich durch Kollisionsregeln festgelegt wird, müsste sich der Vertrauensschutz auf die Anwendbarkeit einer bestimmten Kollisionsregel stützen, wobei es häufig zweifelhaft ist, welche Kollisionsregel im Einzelfall Anwendung findet.
Dennoch sollte für das autonome Internationale Insolvenzrecht keine von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 abweichende Vorschrift vorgesehen werden, da es zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen würde, wenn in einem Insolvenzverfahren in der EU, also in einem stark harmonisierten Rechtsraum, ein Insolvenzverwalter sich bei einer Anfechtung höheren Barrieren gegenüber sehen würde, als bei einem Insolvenzverfahren, das in einem Drittstaat eröffnet wurde. Wie in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 soll nach § 339 InsO-E die gemäß dem Insolvenzstatut an sich zulässige Anfechtung nur ausgeschlossen sein, wenn der Anfechtungsgegner nachweist, dass nach dem Recht des Staates, das nach allgemeinen IPR auf die Rechtshandlung Anwendung findet, diese weder anfechtbar noch nichtig oder sonst unwirksam wäre.

Zu § 340 (Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte)

Die Vorschrift enthält eine Sonderanknüpfung für bestimmte Geschäfte über Finanzleistungen, bei denen insbesondere im Interesse des Verkehrsschutzes eine Abweichung vom Recht des Eröffnungsstaates geboten ist.
In Absatz 1 wird eine Sonderanknüpfung für organisierte Märkte festgeschrieben. Entsprechende Regelungen enthalten Artikel 23 Richtlinie 2001/17/EG und Artikel 27 Richtlinie 2001/24/EG, die in unterschiedlichem Wortlaut vorschreiben, dass für die Wirkungen eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten des Teilnehmers an einem geregelten Markt ausschließlich das Recht maßgeblich ist, das für den betreffenden Markt gilt. Zur näheren Bestimmung des Begriffs „geregelter Markt“ verweist Artikel 2 Richtlinie 2001/24/EG auf die Definition in der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27). In Artikel 1 Nr. 13 dieser Richtlinie wird der geregelte Markt als ein Markt für Finanzinstrumente beschrieben, der in einem Verzeichnis in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingetragen ist, regelmäßig funktioniert und im bestimmten Umfang reglementiert sein muss. Das deutsche Recht verwendet statt des Begriffs „geregelter Markt“ die Formulierung „organisierter Markt“, die in § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes legal definiert wird. Die Gründe, die für ein Abweichen von dem sonst anwendbaren Recht des Eröffnungsstaates bei organisierten Märkten sprechen, werden jeweils in dem Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2001/17/EG und der Richtlinie 2001/24/EG angesprochen. Danach sollen die genannten Vorschriften die Integrität der geregelten Märkte, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats funktionieren, aufrechterhalten. Eine Sonderanknüpfung für Finanzmärkte enthält auch Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/ 2000, so dass zur näheren Konkretisierung auch der Erläuternde Bericht zum EuIÜ herangezogen werden kann. In der Randziffer 120 wird dort ausgeführt, auf diesen Märkten würde eine große Zahl von Transaktionen abgewickelt, so dass spezielle Regelungen erforderlich seien, um ihre Mobilität und Sicherheit zu garantieren. Es müsse verhindert werden, dass im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners die auf den geregelten Finanzmärkten vorgesehenen Mechanismen zur Zahlung und Abwicklung von Transaktionen durch das Eingreifen eines fremden Konkursstatuts geändert werden. Durch die Festschreibung, dass nur das für den betreffenden Markt geltende Recht und nicht die lex fori concursus Anwendung finde, würden komplizierte Probleme verhindert, die aus einer Kollision von zwei Rechtsordnungen erwachsen könnten. Diese Überlegungen gelten jedoch nicht nur für die organisierten Märkte eines Mitgliedstaats der EU, sondern sie lassen sich auch auf die organisierten Märkte in Drittstaaten übertragen. Deshalb wird mit § 340 InsO-E nicht nur eine Umsetzung der genannten Richtlinien angestrebt, sondern eine generelle Regelung für das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht geschaffen.
In Artikel 26 der Richtlinie 2001/24/EG wird eine Sonderanknüpfung für Pensionsgeschäfte gefordert. Welche Geschäfte hierunter zu verstehen sind, ergibt sich zunächst aus Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1). Diese Vorschrift wurde mit § 340b HGB in das deutsche Recht umgesetzt. Danach sind Pensionsgeschäfte „Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in dem gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können“. Von der Grundstruktur handelt es sich somit um Verkäufe mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung. Auch die Abwicklung dieser Geschäfte könnte empfindlich gestört werden, wenn im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners ein Konkursstatut zur Anwendung gelangen würde, das wesentlich von dem ansonsten anwendbaren Recht abweicht. Diese Überlegungen gelten nicht nur für Pensionsgeschäfte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG fallen, sondern gleichermaßen auch für Geschäfte mit Partnern aus Drittstaaten.
Neben den Pensionsgeschäften sieht Absatz 2 auch eine Sonderanknüpfung für Netting-Vereinbarungen vor, für die nach Artikel 25 der Richtlinie 2001/24/EG ausschließlich das Recht maßgeblich sein soll, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist. Für die Teilnehmer der Finanzmärkte ist es von nicht zu unterschätzender Bedeutung, bereits bei Abschluss eines Rahmenvertrages (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO) vorhersehen zu können, welches Recht in der Insolvenz auf die Vereinbarung anwendbar ist. Die mit dem Begriff des „Netting“ angesprochenen Erscheinungsformen sind äußerst vielgestaltig. Sie lassen sich jedoch aus der Grundform ableiten, dass mehrere Zahlungsströme oder Zahlungsansprüche auf einen Saldobetrag zurückgeführt werden. Damit werden weniger liquide Mittel benötigt, um die Zahlungen abzuwickeln, und außerdem die Kosten für die Transaktionen sowie das Risiko von Fehlbuchungen minimiert. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind die bankaufsichtsrechtlichen Auswirkungen von NettingVereinbarungen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 96/10/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen („vertragliches Netting“, ABl. EG Nr. L 85 S. 17) wurde sichergestellt, dass Kredit- und Finanzinstitute erhebliche Eigenkapitalkosten sparen können. Dies trägt letztlich auch zur Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland bei. Diese Vorteile kommen jedoch nur dann wirklich zum Tragen, wenn bei der Beteiligung mehrerer Teilnehmer an der Vereinbarung bereits bei deren Abschluss klar ist, welches Recht im Falle der Insolvenz Anwendung finden wird. Mit Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2384) wurden im deutschen Recht bereits wesentliche Weichenstellungen getroffen, um in den von der Richtlinie erfassten Systemen die Verrechnungen nicht nur insolvenzfest auszugestalten, sondern auch das Anfechtungsrecht so zu modifizieren, dass die Anfechtung nicht zur Folge hat, dass die Verrechnung selbst rückgängig gemacht werden muss.
Mit Absatz 3 wird die bisher in Artikel 102 Abs. 4 EGInsO geregelte Sonderanknüpfung für die von der Richtlinie 98/ 26/EG erfassten Systeme übernommen, die gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 InsO auch für Systeme aus Drittstaaten gilt, soweit sie den von der Richtlinie erfassten Systemen im Wesentlichen entsprechen. In diesem Zusammenhang soll auch an den mit Gesetz vom 8. Dezember 1999 eingeführten § 17a des Depotgesetzes erinnert werden. Diese Vorschrift weist über den internationalinsolvenzrechtlichen Ansatz hinaus und legt im Interesse der Rechtssicherheit generell fest, nach welchem Recht sich die Wirksamkeit von Verfügungen über Wertpapiere bestimmt.

Zu § 341 (Ausübung von Gläubigerrechten)

Im Unterschied zu § 397 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung, der lediglich eine Erleichterung der Geltendmachung inländischer Gläubigerrechte im ausländischen Hauptinsolvenzverfahren vorsah, erhält die Vorschrift nun einen breiteren Anwendungsbereich und wird deshalb bei den allgemeinen Vorschriften eingestellt. In Übereinstimmung mit Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 wird zunächst in Absatz 1 allgemein das Teilnahmerecht ausländischer Gläubiger festgelegt. Während die Konkursordnung in § 5 noch eine ausdrückliche Vorschrift über die Gleichbehandlung ausländischer Gläubiger vorsah, hat die Insolvenzordnung auf eine solche Klarstellung verzichtet. Im Grundsatz ist dies konsequent, da sich eine Gleichbehandlung ausländischer Gläubiger bereits daraus ergibt, dass die Insolvenzordnung keine Sonderregelungen für diese Gläubiger enthält. Allerdings wird bei Verhandlungen über internationale Rechtsinstrumente des öfteren die Frage aufgeworfen, wie die einzelnen nationalen Rechtsordnungen ausländische Gläubiger behandeln. Ebenso wird von Staaten, die im Insolvenzrecht dem Grundsatz der Reziprozität anhängen, zunächst versucht zu klären, wie Deutschland ausländische Gläubiger behandelt. Insofern ist die in Absatz 1 vorgesehene Klarstellung nützlich. Bedeutsamer ist die Regelung, die den Gläubigern freistellt, in welchen Verfahren, also im Hauptinsolvenzverfahren, in einem Sekundärinsolvenzverfahren oder in jedem Sekundärinsolvenzverfahren, sie ihre Forderungen anmelden wollen. In § 342 Abs. 2 InsO-E wird dann geregelt, wie eine mehrfach angemeldete Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist.
Der Verwalter hat nach Absatz 2 zu prüfen, ob es im Interesse der Gläubiger sinnvoll ist, die in seinem Verfahren angemeldeten Forderungen in einem Parallelinsolvenzverfahren anzumelden. Dabei hat er insbesondere abzuwägen, ob die in dem ausländischen Verfahren möglicherweise erzielbare Quote die durch die zusätzliche Anmeldung verursachten Kosten rechtfertigt. Durch Absatz 2 Satz 1 erhält der Verwalter jedoch nur die Befugnis zur Forderungsanmeldung und nicht auch das Recht, etwa im Falle des Bestreitens, die Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Da die Dispositionsbefugnis über die Forderung beim Insolvenzgläubiger verbleibt, steht diesem nach Absatz 2 Satz 2 das Recht zu, entweder generell die Anmeldung im ausländischen Verfahren abzulehnen oder eine bereits erfolgte Anmeldung wieder zurückzunehmen.
Häufig wird es sinnvoll sein, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren seine Vorstellungen mit einbringt und etwa für die Liquidation einer ausländischen Zweigniederlassung wirbt. Umgekehrt kann es auch sinnvoll sein, wenn der Insolvenzverwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens die besonderen Interessen seiner Gläubiger in dem ausländischen Hauptinsolvenzverfahren zu stärken versucht. Durch die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsabgabe in Absatz 3 wird die Position des Verwalters in dem ausländischen Verfahren deutlich gestärkt. Da die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 eine entsprechende Regelung nicht vorsieht, hat die Bestimmung in Absatz 3 auch Bedeutung für das Internationale Insolvenzrecht der EU. Der Insolvenzverwalter kann das Stimmrecht selbstverständlich nur unter den Voraussetzungen ausüben, wie es auch dem Gläubiger zugestanden hätte, so dass auch die Voraussetzungen des § 77 InsO vorliegen müssen.
Da das Stimmrecht primär den Gläubigern zusteht, ist es diesen vorbehalten, eine anderweitige Bestimmung zu treffen, indem sie beispielsweise selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder gegenüber dem Verwalter eine abweichende Auffassung deutlich machen.

Zu § 342 (Herausgabepflicht. Anrechung)

Die Vorschrift entspricht von der Zielrichtung Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 und soll dem Universalitätsprinzip Rechnung tragen. Das Hauptinsolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, gleich wo es belegen ist. Verschafft sich ein Gläubiger Sondervorteile durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine Leistung des Schuldners, so verstößt dies gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, dem durch eine kollektive Befriedigung der Insolvenzgläubiger Rechnung getragen werden soll. Er hat deshalb nach Absatz 1 diesen Sondervorteil an den Verwalter herauszugeben. Ein dinglich gesicherter Gläubiger wird allerdings in aller Regel behalten dürfen, was er aus der Verwertung seiner Sicherheit im Ausland erlangt hat, da er regelmäßig die bevorzugte Befriedigung auch im ausländischen Verfahren zu beanspruchen hat, so dass er insoweit nicht auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert ist. Insbesondere zum Schutz der Gläubiger, die in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung im Ausland eine (Teil-)befriedigung erlangt haben, verweist Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Hat der Gläubiger hingegen seine Forderung im ausländischen Verfahren angemeldet und dort eine Quote erhalten, so hat er nach Absatz 2 das Erlangte nicht an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Die anteilige Befriedigung in dem ausländischen Verfahren muss sich der Gläubiger allerdings anrechnen lassen, so dass er bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der inländischen Insolvenzmasse erst berücksichtigt wird, wenn die Gläubiger, die ihm rechtlich gleichgestellt sind, auf ihre Forderungen die gleiche Quote erhalten haben, die ihm durch den Auslandserwerb zugeflossen ist. Die unterschiedliche Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 ist darauf zurückzuführen, dass der Gläubiger, der sich an einem ausländischen Verfahren beteiligt, nur von einem ihm durch das Insolvenzrecht eingeräumten Recht Gebrauch macht. Letztlich ist dies ein Ausfluss der Durchbrechung der universalen Wirkung des Hauptinsolvenzverfahrens durch die Zulassung von Sekundärinsolvenzverfahren.
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung kann vom Verwalter des inländischen Hauptinsolvenzverfahrens nur durchgesetzt werden, wenn er von den Insolvenzgläubigern erfährt, was diese durch Zwangsvollstreckung oder durch Teilnahme an einem ausländischen Sekundärinsolvenzverfahren erlangt haben. Nur so wird er in die Lage versetzt, etwa eine konsolidierte Quotenbilanz zu erstellen. Deshalb wird ihm durch Absatz 3 hinsichtlich des Erlangten ein Auskunftsanspruch eingeräumt.

Zweiter Abschnitt
Ausländisches Insolvenzverfahren


Im zweiten Abschnitt sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anerkannt wird, die Art und Weise, wie die Wirkungen dieses Insolvenzverfahrens im Inland durchgesetzt werden und die Einschränkungen, denen die Anerkennung unterliegt.

Zu § 343 (Anerkennung)

Die Vorschrift gibt in Absatz 1 zunächst den das deutsche Internationale Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz der automatischen Anerkennung wieder. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bedeutet, dass dieses unmittelbar, d. h. ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren, im Inland die Wirkungen entfaltet, die es nach dem maßgeblichen Insolvenzstatut (§ 335 InsO-E) äußert. Die automatische Anerkennung ist lediglich ausgeschlossen, soweit den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung nicht die internationale Zuständigkeit zukommt, wobei wie auch sonst im deutschen Recht die internationale Zuständigkeit über die örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 3 InsO) vermittelt wird. Im Übrigen ist eine Anerkennung nicht möglich, wenn sie gegen den deutschen „ordre public“ verstoßen würde. Selbst bei einer grundsätzlichen Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens und der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen ist es nicht ausgeschlossen, einzelne Teile des Verfahrens oder einzelne seiner materiell-rechtlichen Wirkungen als mit den Grundsätzen des deutschen Rechts für unvereinbar anzusehen.
Grundvoraussetzung ist jedoch zunächst, dass es sich bei dem ausländischen Verfahren um ein Insolvenzverfahren handelt, also um ein Verfahren, das in etwa die gleichen Ziele wie die Verfahren der Insolvenzordnung verfolgt.
Als Orientierung können dabei die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 aufgezählten Verfahren herangezogen werden. Nicht vorausgesetzt wird, dass das entsprechende Verfahren von einem Gericht eröffnet oder kontrolliert wird. Vielmehr kann unter Gericht im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 jede Stelle subsumiert werden, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen (vgl. Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000).

Im Interesse einer effektiven Verwaltung der Insolvenzmasse ist es gerade bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren unerlässlich, dass zügig Maßnahmen zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens auch schon vor Verfahrenseröffnung getroffen werden können. Deshalb erstreckt Absatz 2 den Grundsatz der automatischen Anerkennung auch auf Sicherungsmaßnahmen, die im Stadium der Verfahrenseröffnung von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen werden. Daneben kann aber auch das inländische Insolvenzgericht nach § 344 InsO-E Sicherungsmaßnahmen nach deutschem Recht ergreifen. Wie in Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 werden von der automatischen Anerkennung auch alle sonstigen zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen erfasst. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen ist § 353 InsO-E maßgebend.

Zu § 344 (Sicherungsmaßnahmen)

Im Interesse einer möglichst zügigen Sicherung der Insolvenzmasse wird nicht nur die Anerkennung der ausländischen Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 InsO-E vorgesehen, sondern das zuständige deutsche Insolvenzgericht (vgl. § 348 InsO-E) erhält die Befugnis, auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anzuordnen, die zur Sicherung des im Inland belegenen schuldnerischen Vermögens erforderlich sind, sofern die Voraussetzungen für die Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens vorliegen.
Die Vorschrift hat auch für die Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren in der EU Bedeutung, für die die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 einschlägig ist. Durch § 344 InsO-E wird das zuständige Insolvenzgericht bestimmt und dem ausländischen vorläufigen Verwalter die Beschwerdebefugnis eingeräumt. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 bietet für die Anordnung und Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen zwei Möglichkeiten an. Zum einen kann das für das Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen, die nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und nach dem EuGVÜ zu vollstrecken sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 und Erläuternder Bericht zum EuIÜ Rz. 201). Daneben ist nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 der vorläufige Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens berechtigt, zur Sicherung des in einem anderen Mitgliedstaats befindlichen schuldnerischen Vermögens vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Belegenheitsstaats zu beantragen. Ein solches Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn sich etwa vorläufige Sicherungsmaßnahmen am Ort der Belegenheit leichter erreichen lassen oder dieses Recht weitergehende Sicherungsmaßnahmen kennt als das des Hauptinsolvenzverfahrens. Voraussetzung für den Erlass solcher vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ist jedoch, dass der Schuldner im Inland eine Niederlassung betreibt, da diese Sicherungsmaßnahmen lediglich ein späteres Sekundärinsolvenzverfahren absichern sollen (vgl. Erläuternder Bericht zum EuIÜ Rz. 38). Damit können abweichend von der Systematik des § 21 InsO zur Sicherung des inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens bereits Maßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden, obwohl im Inland noch kein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt wurde. Denn ein solcher Antrag nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens, nicht jedoch der vorläufige Verwalter stellen (vgl. Erläuternder Bericht zum EuIÜ Rz. 262).
Wegen der Bedeutung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen für das inländische Vermögen des Schuldners wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch das Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt.

Zu § 345 (Öffentliche Bekanntmachung)

Die öffentliche Bekanntmachung dient insbesondere der Unterrichtung der Beteiligten und des Geschäftsverkehrs. Da sie zum Teil mit erheblichen Kosten verbunden ist, soll grundsätzlich der ausländische Insolvenzverwalter darüber befinden, ob eine Veröffentlichung im Inland geboten ist. Dies wird er etwa danach zu beurteilen haben, wie umfangreich das inländische Vermögen ist und wie viele Gläubiger im Inland ansässig sind.
Existiert im Inland jedoch eine Niederlassung, so ist zu vermuten, dass zahlreiche geschäftliche Kontakte zu im Inland ansässigen Personen bestehen, so dass nach Absatz 2 stets eine öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden muss. Damit das im Inland zuständige Insolvenzgericht die öffentliche Bekanntmachung veranlassen kann, ist der ausländische Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter verpflichtet, das Gericht über die Verfahrenseröffnung zu informieren. Unmittelbare rechtliche Wirkungen werden an die Bekanntmachung nur nach § 350 Satz 2 InsO-E geknüpft. Die öffentliche Bekanntmachung ist also insbesondere nicht für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens erforderlich. Sie hat nach denselben Grundsätzen wie die öffentliche Bekanntmachung in einem inländischen Verfahren zu erfolgen.
Um dem Gericht die Anerkennung des ausländischen Verfahrens zu erleichtern, ist der Antrag des Verwalters nach Absatz 3 nur zulässig, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Anerkennung glaubhaft gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens und die Umstände, aus denen sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats ergibt. Ist der Antrag danach zulässig, hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung tatsächlich gegeben sind.

Zu § 346 (Grundbuch)

Wird durch die Verfahrenseröffnung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Befugnis des Schuldners zur Verfügung über ein inländisches Grundstück oder ein Recht an einem solchen Grundstück eingeschränkt, so kann der ausländische Insolvenzverwalter die Eintragung der Verfahrenseröffnung im Grundbuch erreichen. Da die Grundbuchämter häufig überfordert wären, wenn sie die Voraussetzungen der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens und insbesondere die Auswirkung dieses Verfahrens auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners festzustellen hätten, sieht Absatz 1 vor, dass die Eintragung nur auf Ersuchen des inländischen Insolvenzgerichts und nur mit der von diesem Gericht festgelegten Beschreibung der Wirkung der Verfahrenseröffnung vorgenommen wird. Im Hinblick auf die Bedeutung der Eintragung und unter Berücksichtigung der Wertung des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO sollte die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens grundsätzlich durch Vorlage des ausländischen Eröffnungsbeschlusses beim Insolvenzgericht nachgewiesen werden.
Die Form des Ersuchens des Insolvenzgerichts bestimmt sich dann nach § 29 Abs. 3 GBO.
Der Vorschrift liegt eine etwas andere Konzeption zugrunde als Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 i. V. m. Artikel 102 § 6 EGInsO-E. Während nach den zuletzt genannten Vorschriften die Frage, ob eine Eintragung erfolgt, sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats bestimmt, hat nach § 346 InsO-E das inländische Insolvenzgericht zunächst zu prüfen, wie sich das ausländische Verfahren auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners auswirkt. Dieser unterschiedliche Ansatz ist gerechtfertigt, da im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die in Frage kommenden Verfahren abschließend in den Anhängen A und B der Verordnung aufgeführt sind.
Angesichts der Bedeutung, die die Eintragung der Verfahrenseröffnung im Grundbuch für die Sicherung der Insolvenzmasse haben kann, wird gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet. Die Löschung der Eintragung wird nach Absatz 2 Satz 3 auf Ersuchen des Insolvenzgerichts vom Grundbuchamt vorgenommen, wenn der Verwalter das Grundstück oder das Recht an diesem freigibt oder veräußert.
Absatz 3 erweitert die Regelung auf das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrtzeugen.

Zu § 347 (Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts)

Eine effektive Verwaltung und Verwertung der im Inland belegenen Massegegenstände erfordert häufig ein Tätigwerden des ausländischen Verwalters, das in Rechte anderer eingreift oder Unterstützungsmaßnahmen inländischer Stellen erfordert. Hierzu ist es notwendig, dass er sich ohne größeren Aufwand legitimieren kann. In Anlehnung an Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, Artikel 27 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/EG und Artikel 28 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG ist der Nachweis der Verwalterbestellung entweder durch eine beglaubigte Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses oder durch eine andere Bescheinigung der im Ausland für die Bestellung zuständigen Stelle zu erbringen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften kann eine Übersetzung durch das im Inland zuständige Insolvenzgericht verlangt werden.
Absatz 2, der Artikel 18 der UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren nachgebildet ist, verpflichtet den ausländischen Verwalter, der sich mit Anträgen um Unterstützung seines Insolvenzverfahrens an das inländische Insolvenzgericht gewandt hat, bei erheblichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren oder wenn er Informationen über weitere Parallelinsolvenzverfahren hat, das inländische Insolvenzgericht zu informieren. Dies kann etwa Bedeutung haben, wenn das ausländische Verfahren beendet oder etwa von einem Reorganisations- in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wurde. Für das Gericht kann es auch von Bedeutung sein, wenn sich die Rechtsstellung des ausländischen Verwalters geändert hat oder wenn er etwa aus seinem Amt entlassen wurde. Besonders bedeutsam sind diese Informationen, wenn das Insolvenzgericht nach § 344 InsO-E Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat, die nun angepasst oder aufgehoben werden müssen.

Zu § 348 (Zuständiges Insolvenzgericht)

Unterhält der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so werden die Anträge nach den §§ 344 bis 346 InsO-E bei dem Insolvenzgericht der Niederlassung zusammengefasst.
Befindet sich lediglich schuldnerisches Vermögen im Inland, so ist das Insolvenzgericht des Belegenheitsortes zuständig. Sollten nach der Zuständigkeitsbestimmung in Absatz 1 mehrere Insolvenzgerichte im Inland zuständig sein, so schließt das Gericht, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wird, nach Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 die übrigen aus.
Die Absätze 2 und 3 erlauben eine Konzentration dieser Zuständigkeit auf bestimmte Gerichte, wobei diese Konzentration durch Vereinbarung der Länder auch über die Landesgrenzen hinweg erfolgen kann. Für den ausländischen Insolvenzverwalter wird es häufig schwierig sein, das zuständige Insolvenzgericht festzustellen. Zur Erleichterung seiner Aufgaben werden deshalb durch Absatz 3 Satz 2 die Gerichte verpflichtet, einen unzutreffenderweise bei ihnen gestellten Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Zu § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)

Bei unbeweglichen Gegenständen, die wesentlich von dem Recht des Lageortes geprägt sind, ist es geboten, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Wirkungserstreckung und damit von der Anwendbarkeit des Rechts des Eröffnungsstaats vorzusehen. Im Rahmen der EU wird diesem Schutzbedürfnis durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 Rechnung getragen. Im Gegensatz zu der genannten Vorschrift der Verordnung nennt § 349 InsO-E im Einzelnen, nach welchen Vorschriften sich der Schutz des Dritterwerbers bestimmt. Solange die Eröffnung des ausländischen Verfahrens nicht in das inländische Grundbuch oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, wird nach Absatz 1 der gute Glaube eines Dritten, zu dessen Gunsten der Schuldner verfügt hat, ebenso geschützt wie im Falle eines inländischen Insolvenzverfahrens (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 InsO). Auch Ansprüche, die durch eine im Inland eingetragene Vormerkung gesichert sind, können im Falle eines ausländischen Insolvenzverfahrens in gleicher Weise durchgesetzt werden, wie in einem inländischen Verfahren (Absatz 2 i. V. m. § 106 InsO). Sie sind daher auch vor einer Erfüllungsverweigerung durch den ausländischen Insolvenzverwalter geschützt.

Zu § 350 (Leistung an den Schuldner)

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten dürfte es häufig vorkommen, dass einem Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens unbekannt bleibt. Leistet er in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gutgläubig an den Schuldner, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist, so wird er entsprechend dem Rechtsgedanken des § 82 InsO vor einer erneuten Inanspruchnahme geschützt. Der gleiche Regelungsgehalt findet sich in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. In Satz 1 wird vorausgesetzt, dass die Leistung „im Inland“ erbracht worden ist. Nur der Leistungsort im Sinne des § 269 BGB muss im Inland liegen, so dass bei einer Warenlieferung oder einer Geldleistung die Absendungen im Inland ausreicht. Satz 2 enthält eine § 82 Satz 2 InsO entsprechende Beweislastregel.

Zu § 351 (Dingliche Rechte)

Dingliche Rechte Dritter an Gegenständen der Insolvenzmasse berechtigen nach geltendem deutschen Insolvenzrecht zur abgesonderten Befriedigung. Einer konsequenten Wirkungserstreckung des ausländischen Insolvenzverfahrens würde es entsprechen, wenn sich auch die Modalitäten einer abgesonderten Befriedigung nach dem ausländischen Insolvenzverfahren bestimmen würden. Bei diesem Ansatz bestände jedoch die Gefahr, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts durch die fremde lex fori concursus erheblich eingeschränkt würde, so dass das Sicherungsrecht genau in der Situation versagen würde, für die es an sich konzipiert ist. Das Vertrauen des inländischen Wirtschaftsverkehrs würde erheblich enttäuscht, wenn durch die Auswirkungen eines fremden Konkursstatuts dingliche Sicherheiten wesentlich entwertet würden. Deshalb sieht § 351 Abs.1 InsO-E in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vor, dass Rechte, die einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewähren, von den Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Dem ausländischen Insolvenzverwalter steht es aber frei, nach § 356 InsO-E die Eröffnung eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, in das die gesicherten Gläubiger nach den Bestimmungen des deutschen Insolvenzrechts einbezogen sind. Im Wesentlichen schützt die Vorschrift somit die gesicherten Gläubiger nur vor solchen Einschränkungen der Sicherungsrechte, die über das deutsche Insolvenzrecht hinausgehen. Entsprechende Regelungen sehen auch Artikel 20 der Richtlinie 2001/17/EG und Artikel 21 der Richtlinie 2001/24/EG vor, die allerdings nicht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zulassen, in das die Sicherungsgegenstände einbezogen werden könnten.
Während Absatz 1 die dinglichen Rechte Dritter an einem Gegenstand der Insolvenzmasse betrifft, werden in Absatz 2 die Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand angesprochen. Das ausländische Insolvenzverfahren schränkt die Rechte des Schuldners an im Inland belegenen Immobilien nur in dem Umfang ein wie ein inländisches Verfahren. Durch die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts werden alle Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens, die im deutschen Recht nicht vorgesehen sind, ausgeschlossen. So können an einem inländischen Grundstück keine dem deutschen Sachenrecht fremde Generalhypotheken oder Superprivilegien entstehen. Auch eine mittelbare Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an unbeweglichen Gegenständen durch dem deutschen Recht fremde Rückübertragungsansprüche, die möglicherweise ein ausländisches Insolvenzrecht kennt, wird durch Absatz 2 vermieden. Die Befugnis des ausländischen Insolvenzverwalters die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, ist damit ebenso wie im inländischen Insolvenzverfahren ausgeschlossen (vgl. § 11 Abs. 2 WEG). Schließlich stellt die Vorschrift klar, dass die Art und Weise der Verwertung des unbeweglichen Gegenstands sich nach deutschem Recht richtet.

Zu § 352 (Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits)

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ausland verliert der Insolvenzschuldner, sofern das ausländische Insolvenzrecht dies vorsieht, seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen.
Damit verliert er zugleich auch die Prozessführungsbefugnis, die entsprechend dem ausländischen Recht auf den Insolvenzverwalter übergeht. Bei rein inländischen Sachverhalten bestimmt § 240 ZPO, dass ein Rechtsstreit, der die Insolvenzmasse betrifft, durch die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird. Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass die prozessunterbrechende Wirkung von § 240 ZPO einen inländischen Rechtsstreit auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland ergreift. Dies wird durch Satz 1 klargestellt.
Nach Satz 2 ist für die Frage, wer zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt ist, die Prozessführungsbefugnis nach dem Recht des Eröffnungsstaats entscheidend. Es soll nicht in die Regelung der insolvenzrechtlichen Befugnisse der Beteiligten durch den ausländischen Staat eingegriffen werden. In aller Regel wird danach der Insolvenzverwalter zur Aufnahme berechtigt sein.
Da nach § 343 Abs. 2 InsO-E auch vor Verfahrenseröffnung erlassene Sicherungsmaßnahmen anerkannt werden, kommt auch ihnen eine prozessunterbrechende Wirkung zu, sofern sie einen Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners zur Folge haben. Dies wird durch Absatz 2 klargestellt.

Zu § 353 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)

Die Vorschrift regelt die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, die in einem anzuerkennenden ausländischen Insolvenzverfahren ergehen, sofern keine Sonderregelungen, wie etwa Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, eingreifen. Unter die Vorschrift fallen insbesondere folgende Entscheidungen, sofern sie nach dem Recht des ausländischen Eröffnungsstaats einen vollstreckbaren Titel darstellen:
– die Entscheidung über die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens;
– Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts über die Auskunftsleistung, Verfahrensmitwirkung, Vorführung oder Verhaftung von Verfahrensbeteiligten sowie die Postsperre;
– die Feststellung bestrittener Forderung im Insolvenzverfahren und die gerichtliche Bestätigung eines Vergleichs oder Insolvenzplans.
Solche Entscheidungen sollen nicht ohne weiteres im Inland vollstreckt werden können. Die Zwangsvollstreckung soll nur stattfinden, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Für dieses Urteil wird der Gerichtstand des Vermögens begründet (Satz 2 i. V. m. § 722 Abs. 2 und § 23 ZPO). Es ergeht ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung (Satz 2 i. V. m. § 723 Abs. 1 ZPO).
Im Interesse einer zügigen Durchführung des Insolvenzverfahrens wird § 723 Abs. 2 ZPO nicht für anwendbar erklärt. Die ausländische Entscheidung braucht somit nicht rechtskräftig zu sein. Ein Vollstreckungsurteil darf nach § 343 Abs. 2 i. V. m. Abs.1 InsO-E nicht ergehen, wenn die ausländische Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt. Da nach § 343 Abs. 2 InsO-E auch die vom ausländischen Insolvenzgericht erlassenen Sicherungsmaßnahmen ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt werden, muss auch für diese Maßnahme festgelegt werden, wie sie ggf. zu vollstrecken sind. Nach Absatz 2 soll dies ebenfalls nach § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 ZPO erfolgen.

Dritter Abschnitt
Partikularverfahren über das Inlandsvermögen


Zu § 354 (Voraussetzungen des Partikularverfahrens)

Die Regelungen des Gesetzentwurfs gehen in Übereinstimmung mit dem geltenden Internationalen Insolvenzrecht von dem Grundsatz der Universalität aus; d. h. das am Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, gleich wo es belegen sein mag. Insbesondere im Interesse lokaler Gläubiger, aber auch zum Schutz des inländischen Rechtsverkehrs kann eine vollständige Universalität, d. h. eine schrankenlose Anerkennung der Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens, nicht zugelassen werden. Vielmehr müssen diese Wirkungen einer gewissen Kontrolle unterworfen werden. Die Abmilderung der strikten Universalität erfolgt wie in der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 auf zwei Wegen. Zum einen werden für einzelne Rechtsverhältnisse, die einen besonders engen Bezug zum inländischen Recht aufweisen, Sonderanknüpfungen vorgesehen (etwa bei Verträgen über unbewegliche Gegenstände nach § 336 InsO-E oder für Arbeitsverhältnisse nach § 337 InsO-E). Daneben werden in Übereinstimmung mit dem bisherigen deutschen Internationalen Insolvenzrecht Sekundärinsolvenzverfahren zugelassen, die die Wirkungen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens weitgehend abblocken (vgl. § 356 InsO-E). Neben diesen Sekundärinsolvenzverfahren, die zwingend ein ausländisches Hauptinsolvenzverfahren voraussetzen, sind nach § 354 InsO-E im Inland auch unabhängige Partikularverfahren zulässig, die ebenso wie die Sekundärinsolvenzverfahren nur das im Inland belegene Vermögen des Schuldners erfassen. Solche Partikularverfahren werden zumindest dann weitgehend akzeptiert, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung betreibt. Auf zum Teil recht massive Kritik sind hingegen Lösungsansätze gestoßen, die überall dort die Eröffnung eines Partikularverfahrens zulassen wollen, wo schuldnerisches Vermögen belegen ist. Eine Grenze für die Eröffnung der Verfahren würde sich dann nur noch aus § 26 InsO ergeben, da zumindest eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sein muss. Gegen einen solchen Ansatz wird insbesondere eingewandt, er würde zu einer Zerfaserung des Insolvenzverfahrens führen, die für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kaum noch angemessen zu bewältigen wäre. Wird hingegen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Eröffnung eines Partikularverfahrens stets eine Niederlassung gefordert, so werden Zuständigkeitslücken in den Fällen beklagt, in denen der Schuldner zwar in einem Staat erhebliche Vermögenswerte besitzt, gleichwohl dort keine Niederlassung unterhält. Um diesen unterschiedlichen Anforderungen gerecht zu werden, wird durch Absatz 1 als Regelfall zur Eröffnung eines Verfahrens im Inland eine Niederlassung gefordert. Daneben soll ein Partikularinsolvenzverfahren aber auch dann zulässig sein, wenn der Gläubiger, der den Antrag auf Verfahrenseröffnung gestellt hat, ein besonderes Interesse vorbringen kann. Ein solches Interesse ist nach Absatz 2 insbesondere dann gegeben, wenn die Befriedungschancen des Gläubigers in einem ausländischen Verfahren deutlich schlechter sind als sie in einem inländischen Partikularinsolvenzverfahren wären. Durch die ausschließliche Erwähnung des Gläubigerantrags wird klargestellt, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, ein unabhängiges Partikularverfahren zu beantragen. Liegen Insolvenzeröffnungsgründe vor, so soll der Schuldner ein Hauptinsolvenzverfahren am Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen beantragen und nicht versuchen, die Unternehmung von ihren Rändern her zu liquidieren. Um dem Gericht die Prüfung des Gläubigerantrags zu erleichtern, sind die Tatsachen, aus denen sich das besondere Interesse des Gläubigers an einem Partikularverfahren ergibt, glaubhaft zu machen.
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht wird durch Absatz 3 festgelegt. Hat der Schuldner keine Niederlassung im Inland, so ist jedes Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Vermögen des Schuldners belegen ist. Das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, schließt die übrigen aus (Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 InsO).
Der Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen für den Fall, dass bereits im Ausland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. § 356 ff. InsO-E).

Zu § 355 (Restschuldbefreiung. Insolvenzplan)

Die gesetzliche Restschuldbefreiung (§§ 286 bis 303 InsO) ist einem Gläubiger nur zuzumuten, wenn das gesamte in- und ausländische Vermögen des Schuldners verwertet worden ist. In einem Verfahren, das nur das inländische Vermögen erfasst, wird die Restschuldbefreiung daher ausgeschlossen.
Absatz 2 überträgt diesen Gedanken auf einen Insolvenzplan, durch den Rechte der Gläubiger eingeschränkt werden. Auch ein solcher Plan kann im Sonderinsolvenzverfahren nicht gegen den Willen betroffener Gläubiger wirksam werden. Da das Verfahren nur einen Teil des Vermögens des Schuldners erfasst, sollen keinem Gläubiger allgemein wirkende Beschränkungen seiner Rechte auferlegt werden können.

Zu § 356 (Sekundärinsolvenzverfahren)

Wurde bereits im Ausland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so kann gleichwohl im Inland ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, das nur das im Inland belegene Vermögen erfasst. Ein solches Verfahren dient nicht nur dem Schutz lokaler Gläubiger, es kann auch gezielt vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Strukturierung völlig unübersichtlicher Vermögensverhältnisse eingesetzt werden. In den §§ 357 und 358 InsO-E wird näher bestimmt, wie dieses Verfahren abzuwickeln ist.
Während das Antragsrecht der Insolvenzgläubiger sich nach den allgemeinen Regeln bestimmt, musste für den Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ein besonderes Antragsrecht in Absatz 2 eingeräumt werden. Der Verwalter des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens soll nicht nur ein im Inland anhängiges Sekundärinsolvenzverfahren beeinflussen können, sondern ihm soll auch die Befugnis zustehen, ein solches Verfahren gezielt zur Abwicklung seines Verfahrens einsetzen zu können.
Nach Absatz 3 kann im Inland ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, ohne dass gesondert ein Eröffnungsgrund festgestellt werden müsste. Durch diese Formulierung wird klargestellt, dass nicht nur eine Vermutung besteht, der Schuldner sei auch im Inland zahlungsunfähig oder überschuldet, vielmehr kann ein inländisches Sekundärinsolvenzverfahren auch dann durchgeführt werden, wenn das ausländische Recht Eröffnungsgründe kennt, die im Inland unbekannt sind. Eine Grenze wird allerdings durch den inländischen ordre public gezogen.

Zu § 357 (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter)

Im Interesse einer möglichst optimalen Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist es geboten, dass die Verwalter im Haupt- und im Sekundärinsolvenzverfahren eng zusammenarbeiten. Der inländische Insolvenzverwalter ist deshalb verpflichtet, den ausländischen Verwalter umfassend über alle Umstände zu unterrichten, die für das ausländische Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt etwa für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Vornahme einer Verteilung sowie die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Kommt der inländische Verwalter seiner Informationspflicht nur unzureichend nach, so kann der ausländische Verwalter oder jeder Insolvenzgläubiger beim Insolvenzgericht eine Maßnahme der Aufsicht nach § 58 InsO anregen.
Nach Absatz 1 Satz 2 hat der ausländische Verwalter das Recht, Vorschläge zur Verwertung oder sonstigen Verwendung der Insolvenzmasse zu unterbreiten. Sieht der ausländische Verwalter etwa die Möglichkeit, das gesamte Unternehmen in einer übertragenden Sanierung zu verwerten, so muss er diesen Vorschlag auch der Gläubigerversammlung unterbreiten dürfen. Deshalb ist er nach Absatz 2 berechtigt, an Gläubigerversammlungen teilzunehmen, woraus sich auch erschließt, dass der ausländische Verwalter zu diesen Versammlungen zu laden ist.
In Ergänzung zu § 232 InsO wird durch Absatz 3 der ausländische Verwalter in den Kreis der Personen aufgenommen, denen der Insolvenzplan zur Stellungnahme zuzuleiten ist. Außerdem wird ihm ein Planinitiativrecht zugebilligt.
Der ausländische Verwalter erhält damit weitgehende Möglichkeiten, den Ablauf des Verfahrens im Interesse einer optimalen Befriedigung der Gläubiger zu beeinflussen.

Zu § 358 (Überschuss bei der Schlussverteilung)

Stellt sich nach Befriedigung aller an einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger und nach Aufhebung des Verfahrens heraus, dass ein Überschuss verbleibt, so setzt sich insofern wieder der universale Insolvenzbeschlag des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens durch, so dass dieser Überschuss an den ausländischen Verwalter herauszugeben ist. Damit wird die Regelung des § 199 InsO verdrängt, nach der ein Überschuss bei der Schlussverteilung an den Schuldner herauszugeben ist.



B. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), Deutscher Bundestag Drucksache 15/323, 15. 01. 2003


Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts

A. Problem

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung übernimmt nahezu wortlautidentisch den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenzübereinkommens.
Ziel der Verordnung ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen. Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt zwar allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Dennoch sind für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen wünschenswert, etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmung der zuständigen Gerichte.
Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht ist bisher nur sehr lückenhaft in Artikel 102 EGInsO geregelt. Die Bestimmung ist von so fragmentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443), die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden.

B. Lösung
Durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in das deutsche Recht eingepasst werden. Insofern enthält der Entwurf etwa Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen in Deutschland oder er legt fest, welches Insolvenzgericht für die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zuständig sein soll.
Für die Schaffung eines eigenständigen deutschen Internationalen Insolvenzrechts in Artikel 2 des Entwurfs sprechen gewichtige Gründe. Zunächst dient es der Rechtsklarheit, wenn die wesentlichen Rechtsgrundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzen in einem eigenständigen Teil der Insolvenzordnung niedergelegt sind. Ein globaler Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 würde dem nur bedingt gerecht. Zudem würde ein solches Vorgehen auch zu gewissen Friktionen führen. Was für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum mit transparentem Rechtssystem konzipiert ist, kann bei weltweiter Anwendung zu erheblichen Problemen führen. Deshalb sollte das autonome Internationale Insolvenzrecht zumindest in gewissen Bereichen weniger kooperationsfreundlich sein als die Verordnung. Diesen Vorgaben werden die im Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (Bundestagsdrucksache 12/2443) enthaltenen Bestimmungen zum Internationalen Insolvenzrecht gerecht. Der vorliegende Entwurf lehnt sich deshalb weitgehend an diese Regelungen an.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 15/16 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird § 351 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.“


E. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Gesetzesvorschlag fand die notwendige Zustimmung und wurde Bestandteil der Insolvenzordnung ab 14.03.2003, Bgbl I S. 309 Nr. 10. (Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts).

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Decisions after 14.03.2003, so after finishing this commentary