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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 74 (Text since 01.10.1994)
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 02.01.2011
Ãœberblick
In dieser Norm ist geregelt, dass nach dem Schlusse der Versteigerung die anwesenden Beteiligten nochmals zu hören sind und zwar nicht über einen bereits erteilten, sondern zu einem noch zu erteilenden Zuschlag.

Der Begriff Versteigerung ist also insoweit, insbesondere im umgangssprachlichen Verhältnis, etwas missverständlich. Nach dem Schlusse der Versteigerung heißt hier: Nach Ende der Bietzeit.

§ 74 ZVG ist zunächst nur eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird nicht als Grund für die Zuschlagsversagung bezeichnet, wie zum Beispiel in § 83.

Ausnahmsweise gebietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Mit-Einbeziehen nicht anwesender Personen. Eine Verletzung hierzu kann den Zuschlag unter Umständen dann doch angreifbar machen.

Angesprochen sind nur die anwesenden Beteiligten, also nicht etwa sonstige Personen; auch der Meistbietende gehört allerdings hier zu den zu hörenden Personen, obwohl er nicht „Beteiligter“ im engeren Sinne ist.

Der Meistbietende kann unter Umständen bei dieser Gelegenheit verhindern, dass ein Zuschlag erteilt wird, der durch spätere Beschwerde angreifbar ist. Hierzu bietet sich insbesondere an auf etwa noch offene Anträge der Beteiligten hinzuweisen.

Keine der anzuhörenden Personen ist zu einer Erklärung verpflichtet. Es ist auch für den Fortgang keineswegs erforderlich, dass irgend jemand eine Erklärung abgibt.

Wenn jedoch eine Erklärung abgegeben wird, so kann dies auch eine Genehmigung aller ihm bekannten Verfahrensmängel darstellen (BGH V ZB 118/09 Beschl. v. 19.11.2009).

Eine Zustimmungs-/Einverständniserklärung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent, nicht aber durch einfaches Schweigen erfolgen.

Hier bietet sich auch letztmalig Gelegenheit für Antragstellungen wie zum Beispiel nach den §§ 74 a, 75, 76, 77, 85 oder auch nach § 765 a ZPO.

Die Erörterung des § 85 a hat jeden Falles stattzufinden, auch wenn es möglicherweise eine einseitige Erörterung des Rechtspflegers bleibt.

Soweit das Gericht meint, dass eine Aufklärungspflicht bestünde, aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör, kann auch einem nicht anwesenden Beteiligten hierzu noch Gelegenheit gegeben werden. Dann sollte eine schriftliche Benachrichtigung über den bisherigen Verfahrensstand erfolgen und der Termin der Verhandlung über den Zuschlag (so er schon begonnen hat) ausgesetzt werden zur Fortsetzung an einem zu benennenden Termin. Diese Zeiträume sollten aber möglichst kurz sein, in der Regel dürften 14 Tage eine angemessene Terminierung darstellen.

Neue Gebote etc. sind hier natürlich nicht mehr zulässig.